Fragen und Antworten

An dieser Stelle veröffentlichen wir Fragen und Antworten zu den geplanten Projekten. Vielleicht haben wir Ihre Frage in ähnlicher Form schon einmal beantwortet. Sollten Sie hier nicht die entsprechende Antwort auf Ihre Frage erhalten, nutzen Sie gerne unser Kontaktformular im rechten Fensterbereich.

Alle Beteiligten sind sich bewusst, dass für Nordrhein-Westfalen ein akuter Bedarf für neue DK I-Deponiekapazitäten gegeben ist. Die Ergebnisse der vom nordrhein-westfälischen Umweltministerium beauftragten „Bedarfsanalyse für DK I-Deponien in Nordrhein-Westfalen“ (September 2014) zeigen: Es gibt in Nordrhein-Westfalen kein ausreichendes Ablagerungsvolumen für Abfälle der Deponieklasse I gemäß Deponieverordnung, mit dem die gemäß § 30 KrWG und § 5a Absatz 2 Nr. 4 LAbfG NRW gesetzlich vorgeschriebene Entsorgungssicherheit von zehn Jahren sichergestellt werden könnte. Weiterhin wird in der Bedarfsanalyse dargestellt, dass im Regierungsbezirk Münster keine DK I-Kapazitäten vorhanden sind.

Diese – unveränderte – Situation wurde vom MUNLV NRW auf Basis einer Aktualisierung der o. g. Bedarfsanalyse im November 2017 sowie noch einmal im Januar 2018 bestätigt. Im Regierungsbezirk Münster gibt es weiterhin keine DK I-Deponien, selbst bei einer landesweiten Betrachtung ist die Entsorgung von DK I-Abfällen in NRW nur noch sieben Jahre gesichert.

Die Verantwortung zur Dokumentation der Entsorgungssicherheit obliegt den jeweiligen entsorgungspflichtigen Körperschaften.

Vor diesem Hintergrund sind sich alle Beteiligten auch der Tatsachen bewusst, dass eine Deponie dem Gemeinwohl dient, im öffentlichen Abfallentsorgungsinteresse steht und eine mit den Zielen des KrWG konforme Tätigkeit darstellt.

Darüber hinaus wurde in der o. g. Bedarfsanalyse auf die mögliche Nutzung von Bergehalden als Deponiestandorte hingewiesen.

Weiterhin wird im Landesentwicklungsplan NRW empfohlen, zur Minimierung der Flächeninanspruchnahme bei der Standortsuche für Deponien auch die Nutzung bereits stillgelegter Deponien einzubeziehen. Die Nutzung der Restkapazitäten von Bergehalden entspricht dieser Empfehlung.

Errichtung und Betrieb von Deponien an Standorten (ehemaliger) Bergehalden bieten zusammengefasst folgende wesentliche Vorteile:

  • die auf den Flächen bereits erfolgten bergbaulichen Vornutzungen werden sicher, umweltverträglich, landschaftspflegerisch hochwertig und wirtschaftlich abgeschlossen
  • der Flächenverbrauch wird im Vergleich zu Deponien „auf der grünen Wiese“ und auch mit Blick auf Deponieerweiterungen minimiert, weil sich die Deponieflächen ausschließlich auf diejenigen Flächen beschränken, die ohnehin bergbaulich vorgenutzt worden sind
  • die aufgrund der bergbaulichen Vornutzung bereits vorhandene Infrastruktur, insbesondere die Verkehrsinfrastruktur, wird für die Deponienutzung sinnvoll weitergenutzt
  • es wird ein relevanter Beitrag zur Entsorgungssicherheit in der Region geleistet.

Diesem Anliegen muss die DAH1 GmbH nach geltendem Umweltrecht nachkommen und zwar sowohl hinsichtlich der nachteiligen Auswirkungen während der Errichtungs-, Betriebs- und Stilllegungsphase der Deponie (Stichwort: Immissionen) als auch hinsichtlich des baulichen und gestalterischen Abschlusses des Deponiestandortes (Stichwort: Rekultivierung): Es darf zu keiner Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und zu keinen erheblichen Belästigungen oder Beeinträchtigungen, geschweige denn Rechtsgutsverletzungen kommen

Diesem Anliegen muss die DAH1 GmbH nach geltendem Umweltrecht nachkommen (vgl. BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, TA Lärm). Es wird daher  für jedes Deponievorhaben ein Verkehrsgutachten und ein Lärmgutachten erstellt werden, durch die die Einhaltung aller gesetzlichen Lärm- und Luftschadstoff-Grenzwerte nachgewiesen wird.

Die abschnittsweise Schüttung der Deponie ist üblich. Auch ein abschnittsweiser Abschluss bzw. eine abschnittsweise Endgestaltung des Deponiekörpers ist eine gängige Vorgehensweise in der Stilllegungsphase einer Deponie.

Eine planfestgestellte Deponie kann jedoch nur vollständig und erst nach der Entlassung aus der Nachsorgephase der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Unabhängig davon können diejenigen Teile der Halden, die nicht zur planfestgestellten Deponie zählen, nach der Entlassung aus der Bergaufsicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Die Rekultivierungs- und Gestaltungspläne werden in Abstimmung mit der oberen und unteren Naturschutzbehörde sowie unter Beteiligung der Städte Datteln und Marl erarbeitet.

Mit Blick auf ein Grundwassermonitoring sollte zunächst beachtet werden, dass schon die RAG ggf. nach Bergrecht ein Grundwassermonitoring durchführen muss.

Zudem ist der überwachte Grundwasserschutz ohnehin obligatorische Anforderung in einem abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren für die Zulassung einer Deponie:

  • Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 DepV hat die zuständige Behörde zur Feststellung, ob von einer Deponie die Besorgnis einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers oder sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften ausgeht, vor Beginn der Ablagerungsphase unter Berücksichtigung der jeweiligen hydrologischen Gegebenheiten am Standort der Deponie und der Grundwasserqualität entsprechende Auslöseschwellen im Sinne des § 2 Nr. 4 DepV sowie geeignete Grundwasser-Messstellen zur Kontrolle dieser Auslöseschwellen nach Anhang 5 Nr. 3.1 Ziffer 1 DepV festzulegen.
  • Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 DepV hat der Betreiber einer Deponie vor Beginn der Ablagerungsphase Grundwasser-Messstellen nach § 12 Abs. 1 sowie sonstige Messeinrichtungen nach Anhang 5 Nr. 3.1 DepV zu schaffen. Der Deponiebetreiber hat gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 DepV die Grundwasser-Messstellen sowie sonstigen Messeinrichtungen bis zum Ende der Nachsorgephase zu erhalten.

Daraus folgt: Es gibt ein Grundwassermonitoring, was speziell im Deponierecht verbindlich geregelt ist.

Diesem Anliegen muss die DAH1 nach geltendem Umweltrecht und insbesondere Deponierecht nachkommen (vgl. z.B. die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 3.1 zum Grundwassermonitoring).

Null-Emissionen sind damit jedoch nicht gemeint, sondern Emissionen im Rahmen gesetzlich zulässiger Grenzwerte.

A) Die Regelung von Einzugsgebieten für eine Deponie ist in der deponiebehördlichen Praxis üblich.

 

Allerdings werden regelmäßig gestufte Einzugsgebiete festgelegt, wonach auch aus einem größeren bzw. weiter entfernten Gebiet/Bereich Abfälle auf einer Deponie angenommen werden dürfen, wenn und soweit keine Engpässe für die Entsorgung deponierungsbedürftiger Abfälle im näheren Umfeld der Deponie bestehen.

Eine Einzugsgebietsregelung kann daher (analog zu den Deponiestandorten ZD Emscherbruch in Gelsenkirchen und ZD Datteln) wie folgt gestaltet werden:

  1. Gebiet des Regionalverband Ruhr
  2. Übriges Gebiet des Regierungsbezirkes Münster
  3. Übriges Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Bezirksregierung kann weitergehende Ausnahmen im begründeten Einzelfall zulassen.

Durch eine solche gestufte Einzugsgebietsregelung mit zusätzlichen Ausnahmeregelungen wird zu Gunsten des Deponiebetreibers die notwendige Flexibilität geschaffen.

Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass  im Bereich der Abfälle zur Beseitigung das abfallrechtliche Näheprinzip gilt: Gemäß § 1 Satz 2 Nr. 9 LAbfG NRW ist eine Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle in geeigneten Anlagen im Inland möglichst in der Nähe ihres Entstehungsort (Grundsatz der Nähe) anzustreben. Zudem sollen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 LAbfG NRW Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KrWG vorrangig innerhalb von Nordrhein-Westfalen selbst beseitigt werden (Grundsatz der Entsorgungsautarkie). Soweit also einzelne Deponiestandorte in relativer Nähe zu den Grenzen des RVR-Gebiets geplant werden, würde eine strikte Beschränkung auf die Grenzen des RVR-Gebiets gegen die landesabfallrechtlichen Vorschriften zur Entsorgungsautarkie und gegen das Näheprinzip verstoßen, weil dann Abfälle aus dem Nahbereich der Deponie jenseits der RVR-Grenzen nicht mehr angeliefert werden dürften.

 

Insbesondere unter dem Aspekt des gesetzlich verankerten Prinzips der Nähe bei der Entsorgung von Abfällen sind auch die Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten:

Unter Berücksichtigung der §§ 19 und 20 GWB sind ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen zu vermeiden, die in einem Abweisen potentieller Kunden bestehen, wenn diese sich zwar in relativ großer Nähe zum Deponiestandort befinden, aber außerhalb des räumlich festgelegten Einzugsgebietes.

Eine räumlich fixierte Festlegung eines Einzugsgebietes ohne Ausnahmemöglichkeiten bzw. Öffnungsklauseln wäre als Verstoß gegen die kartellrechtlichen Verhaltensverbote zu werten.

 

B) Der ausschließlich regionale Charakter einer DK I-Deponie wird nachfolgend am Beispiel der Zentraldeponie Emscherbruch in Gelsenkirchen (ZDE) erläutert.

Ausgehend von dem o. g. Einzugsgebiet der ZDE stammen die angelieferten Abfälle (hier: DK I-, DK II- und DK III-Abfälle) zu 85 % aus dem Gebiet des Regionalverband Ruhr bzw. zu knapp 90 % aus dem Regierungsbezirk Münster.

Trotz einer „überregionalen“ Einzugsgebietsregelung ist selbst bei einer Deponie wie der ZDE, die neben DK I-Abfällen auch Abfälle der Deponieklassen II und III deponiert, die überwiegend regionale Bedeutung im Rahmen des Beitrages zur Entsorgungssicherheit sichtbar.

Die deponierten DK I-Abfälle stammen fast ausschließlich aus dem Gebiet des RVR.

Die DAH1 GmbH wird sowohl im Vorfeld als auch während der Planfeststellungsverfahren der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und zu den jeweiligen Deponieplanungen bei Bedarf entsprechende Informationsveranstaltungen durchführen.

Die Standortgemeinden werden grundsätzlich über die Veranstaltungen informiert.

Weiterhin steht die DAH1 GmbH auf Einladung der Standortgemeinden für die Teilnahme an Rats- und Ausschusssitzungen zur Verfügung.

Bei der sogenannten 'Null-Variante', d.h. bei einem Verzicht auf die Deponie, gibt es zwei Varianten, deren Auswirkungen vergleichbar wären.

1. Variante: Ausnutzung der bestehenden bergrechtlichen Genehmigung

Hierbei würde die Ablagerung von zugekauften Materialien (z.B. Kies, Sand etc.) bis zur genehmigten Höhe weiter zu führen sein. D.h. der Betrieb der Halde wäre dem Betrieb einer Deponie vergleichbar.

2. Variante: Abschlussbetriebsplan

Auf Basis eines bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanes wird die Oberfläche der vorhandenen Bergehalde an die entsprechenden Vorgaben (Mindestneigung etc.) angepasst. Auch dies würde mehrjährige Massenbewegungen zum Haldenstandort nach sich ziehen.

Fazit

Aufgrund des hohen Bedarfs an Deponiekapazitäten hätte der Verzicht auf eine Deponie an den genannten drei Standorten zur Folge, dass zur Erreichung von Variante 1 oder 2 mit erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen ist, die Errichtung und der Betrieb der DK I-Deponie „auf der grünen Wiese“ zu planen ist und/oder Abfalltransporte zu weiter entfernten Standorten zu realisieren sind. Gerade der letzte Punkt führt zu erhöhten Entsorgungskosten für private Hausbauer, lokale Entsorgungsunternehmen und Wirtschaftsbetriebe.

 

Im Rahmen der erforderlichen Planfeststellungsverfahren in der Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf (Lohmannsheide) und Münster (Hürfeld & Brinkfortsheide Erweiterung) sind umfangreiche Antragsunterlagen zu erarbeiten. Der Planfeststellungsantrag enthält u.a. folgende Fachgutachten:

  • Immissionsprognose gemäß TA Luft für luftverunreinigende Stoffe
  • Immissionsprognose Geruch gemäß Geruchsimmissionsrichtlinie NRW
  • Immissionsprognose gemäß TA Lärm
  • Immissionsprognose zu potentiellen Erschütterungen
  • Klimagutachten (Verschattung, Windfeld, Kaltluftabfluss, Bioklima)
  • Verkehrsgutachten
  • Hydrogeologisches Gutachten
  • Setzungsprognose
  • Standsicherheit
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan
  • UVP-Bericht

In den genannten Gutachten ist darzustellen, dass die gesetzlichen Grenzwerte - soweit vorhanden - eingehalten werden und keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Zusätzlich zu den o. g. Gutachten werden vorlaufend Immissionsvorbelastungsmessungen bzgl. luftverunreinigender Stoffe und Geruch durchgeführt.

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